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Nach liechtensteinischem Stiftungsrecht gilt das Prinzip, dass die Erben des Stifters grundsätzlich keinen Auskunftsanspruch gegen die Stiftung haben, nur weil sie Erben sind. Denn das Stiftungsvermögen ist vom Nachlass des Erblassers / Stifters getrennt. Mit der Einbringung von Vermögen an die Stiftung beabsichtigte der Stifter ja gerade, dass dieses Vermögen nicht in die Erbmasse fällt. Bezüglich des Stiftungsvermögens gilt ein Erbe in Liechtenstein deshalb nur als rechtloser „Außenstehender“ (FL OGH CG.2004.252).
Erben steht gegen die liechtensteinische Stiftung aber dann ein Auskunftsanspruch zu, wenn Sie geltend machen, dass ihre Pflichtteilsrechte verletzt sind. Denn die Vermögenstransfers des Erblassers an seine Stiftung gelten als Schenkung und können Pflichtteilsrechte verletzen (FL OGH CG.2010.152).
Den Umfang dieses Anspruchs auf Rechnungslegung gegen die Stiftung zieht der liechtensteinische OGH recht weit: Die Stiftung muss alle erhaltenen
Zuwendungen offenlegen, um den Pflichtteilsberechtigten in die Lage zu versetzen soll, all seine Pflichtteilsergänzungsansprüche zu ermitteln. Deshalb muss die Stiftung nicht nur die Geldbeträge
von erhaltenen Zahlungen angeben, sondern zusätzlich offenlegen, von wem die Geldzahlungen stammen (FL OGH 8 EX.2009.1221) und auch an wen sie weiter transferiert wurden.
Verkürzung der Frist für Pflichtteilsergänzungsansprüche auf nur noch 2 Jahre:
Pflichtteilsrecht ist Erbrecht. Deshalb hat ein liechtensteiner Gericht Deutsches Pflichtteilsrecht anzuwenden, falls für den Erbfall deutsches Recht gilt. Im deutschem Recht können Pflichtteilsergänzungsansprüche über einen Zeitraum von 10 Jahren seit der Schenkung bestehen. Nachdem deutsche Kläger unter Berufung auf diesen 10-Jahreszeitraum vor Liechtensteiner Gerichten erfolgreich geklagt hatten, verkürzte der Gesetzgeber die Frist für ausländische Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen Stiftungen gezielt auf nur noch 2 Jahre.
Klagen gegen Liechtensteiner Stiftungen sind praktisch nur vor Gerichten in Liechtenstein möglich. Diese Gerichte entscheiden dann auch über das anzuwendende nationale Recht. Klagen von Erben und Pflichtteilsberechtigten vor deutschen Gerichten laufen ins Leere. Denn das Urteil eines deutschen Gerichts ist in Liechtenstein gegen die Stiftung nicht vollstreckbar, weil zwischen den beiden Ländern kein Vollstreckungsabkommen besteht.
In vielen Fällen hatten die Gründer von Liechtensteiner Stiftungen Konten bei Schweizer Banken. Von dort erfolgte der Geldtransfer auf ein Konto die Stiftung. Dort wurde oft auch das Bankkonto der Stiftung weitergeführt. Nach dem maßgeblichen Schweizer Bankrecht steht den Erben des Stifters ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gegen die Bank über alle Kontobewegungen der zurückliegenden 10 Jahre zu. Zwar kann ein Kontoinhaber diese Auskunftsansprüche seiner Erben beschränken. Dies darf aber nicht so weit gehen, dass Pflichtteilsrechte nicht mehr ausgeübt werden können.
Das Schweizerische Bundesgericht hat pflichtteilsberechtigten ausländischen Erben ein umfassendes Auskunftsrecht gegen die Bank des Erblassers zugesprochen. Die Bank ist nicht nur verpflichtet, Auskunft über die Geldmittel zu erteilen, die bei Gründung der Stiftung flossen, sondern darüber hinaus auch über alle Transaktionen, insbesondere Überweisungen und Einzahlungen in der gesamten Zeit danach.
In den Fällen, in denen die Erben bei Auswertung der Kontounterlagen des Erblassers Überweisungen der Bank zur Gründung einer Stiftung feststellen, steht ihnen ein Auskunftsanspruch gegen die Schweizer Bank zusätzlich über alle Transaktionen des Kontos der Stiftung zu.
Bei sog. "transparenten" Stiftungen geht das Stiftungsvermögen aus dem Vermögensbestand des Stifters erst mit seinem Tod auf die Stiftung über,
nämlich als Schenkung von Todes wegen. Bis dahin wird der Stifter von der Bank als wahrer wirtschaftlicher Berechtigter des angeblichen Stiftungsvermögens geführt. Dies rechtfertigt Ansprüche der
Erben direkt gegen die Bank auf Rechnungslegung und Auskunft.
Umfassend Auskunftspflichtig können auch die Bezugsberechtigten und Begünstigten die Stiftung sein - nämlich dann, wenn die als Schenkung zu qualifizierende Vermögensübertragung des Erblassers an die Stiftung die Pflichtteilsrechte beeinträchtigen. Denn pflichtteilsbeeinträchtigend kann eine Schenkung auch dann sein, wenn sie nicht direkt an den Empfänger erfolgt, sondern über einen Dritten – hier über eine Stiftung (BGH 3.12.2014 – IV ZB 9/14).
Hier reicht der Auskunftsanspruch 10 Jahre seit Ausführung der Schenkung zurück. Bei der sog. „intransparenten“ Stiftung stimmt der Zeitpunkt der Vermögenstransaktionen auf die Stiftung mit dem Zeitpunkt der Schenkung überein. Im Erbfall kann die 10- Jahresfrist seit Ausführung der Schenkung schon verstrichen sein. Dann gehen die Pflichtteilsansprüche ins Leere.
Bei der „transparenten“ Hinterziehungs- und Briefkastenstiftung mit voller Kontrolle des Stifters wurde über das Stiftungsvermögen bis zuletzt erfolgt die effektive Transaktion des Vermögens erst als Schenkung von Todes wegen im Erbfall.
Folgt man den Deutschen Zivil- und Finanzgerichten, dann fällt das Stiftungsvermögen in den Nachlass des Erblassers Stifters, wenn der Begünstigte
der Stiftung zugleich Erbe ist. Dies eröffnet für Pflichtteilsberechtigte Klagemöglichkeiten gegen den Stiftungs-Erben.
DR. STEFAN HERTER
Rechtsanwalt
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