So berechnen Sie die Höhe des Ausgleichsanspruch als Versicherungsvermittler nach den Grundsätzen in der Versicherungswirtschaft


Hier findenn Sie die Berechnung des Ausgleichs für Versicherungsvermittler nach den Grundsätzen der Versicherungswirtschaft, gegliedert nach Versicherungssparten.

 

Auch in der EU-richtlinienkonformen Neufassung seit 2009 regelt nämlich § 89 b HGB nicht genau, wie man die Höhe des Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters bei Beendigung des Vermittlungsvertrages konkret berechnet. § 89 Abs. 4 HGB schreibt nur vor, dass die Kappungsgrenze des Versicherungsvermittler-Ausgleichs 3 Jahresprovisionen beträgt – im Gegensatz zu einer Jahresprovision beim Warenvertreter. Seit der Neufassung von § 89b HGB diskutiert die Fachwelt, ob Die Gesetzesänderung für die Versicherungsvermittler eine substantielle Verbesserung brachte. (siehe: Versicherungsvermittler Ausgleich neuester Stand). Bisher ist leider festzustellen, dass die Rechtsprechung diese Forderungen kaum zur Kenntnis nimmt. 

 

Deshalb bleibt auch weiterhin für die Vermittler von Versicherungs-und Bausparverträgen die Berechnung der Höhe ihres Ausgleichsanspruchs nach den Grundsätzen der Versicherungswirtschaft die Standard- Berechnungsmethode.

 

Die Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs wurden seit den 1960er- Jahren zwischen den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes nach und nach vereinbart. Die Gerichte wenden allein diese Berechnungsmethoden als Erfahrungswerte der Versicherungsbranche bei der Schätzung des Ausgleichsanspruchs für Versicherungsvermittler an. Die meisten Versicherungsvermittlerverträge enthalten die Regelung, dass der Ausgleichsanspruch des Vermittlers nach den „Grundsätzen“ zu berechnen ist.

 

Es bestehen unterschiedliche Grundsätze für die Errechnung der Höhe des Zahlungsanspruchs in den einzelnen Versicherungssparten :

  • Grundsätze in der Sachversicherung
  • Grundsätze in der Lebensversicherung
  • Grundsätze in der Krankenversicherung
  • Grundsätze im Bausparbereich.

Die Grundsätze zur Errechnung des Vermittler Ausgleichsanspruchs in der Sachversicherung

Die Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs „Sach“ erfolgt auf 2 Stufen:

 

Stufe A: Errechnung des Ausgleichswerts in 3 Schritten

 

1.Errechnung des Roh-Ausgleichswerts- das ist die durchschnittliche Jahresbruttoprovision der letzten 5 Jahre aus dem Versicherungsbestand, den der Vermittler selbst aufgebaut hat. Dabei dürfen grundsätzlich nicht mit eingerechnet werden: Abschlussprovisionen, Provisionen für Versicherungsverträge mit unterjähriger Laufzeit und die Unterprovisionen, die die den Untervermittlern zu stehen. Nicht berücksichtigt werden Zuschüsse (Bürozuschüsse etc.).

 

2.Abschläge müssen gemacht werden bei Provisionen aus übertragenen Versicherungsbeständen. Hier werden die Provisionen anteilig nur wie folgt berücksichtigt:
Bestandsübertragung vor mehr als 10 Jahren: 33 1/3 %
Bestandsübertragung vor mehr als 15 Jahren: 66 2/3 %
Bestandsübertragung vor mehr als 20 Jahre: kein Abschlag mehr.

 

3.Der nach den Schritten 1 und 2 errechnete vorläufige Ausgleichswert wird je nach Versicherungsart wie folgt prozentual reduziert:
Sach-, Haftpflicht-, Unfall und RS Versicherung: 50 %
Industrie-Feuer, Maschinen,Groß-BU Versicherung: 35 %
Kfz Versicherung: 25 %
Transportversicherung: 25 %
Verkehrsserviceversicherung: 25 %
Vertrauensschadenversicherung: 50 %
Kautionsversicherung: 40 %

 

Stufe B: Multiplikation des Ausgleichswerts

 

Der auf Stufe A errechnete Ausgleichswert wird entsprechend der Dauer des Vermittlervertrags je nach Versicherungsart multipliziert:

 

1.In der Kfz Versicherung
bei bis einschl. 5-jähriger Dauer des Vermittlervertrages: Multiplikator = 1
vom 6.-10. Vertragsjahr: Multiplikator = 1,5
ab dem 11. Vertragsjahr: Multiplikator = 2
(es erfolgt dabei jeweils eine Deckelung auf 1/4, 3/8 und 1/2 der gesetzlich zulässigerweise tatsächlich gezahlten Provisionen aus den Versicherungsbeiträgen.)

 

2.In der Transportversicherung
bei bis einschl. 5-jähriger Dauer des Vermittlervertrages: Multiplikator = 1
vom 6.-10. Vertragsjahr: Multiplikator = 1,5
ab dem 11. Vertragsjahr: Multiplikator = 2

 

3.Alle übrigen Sachversicherungen

bei bis einschl. 4-jähriger Vertragsdauer: Multiplikator = 1
vom 5. bis zum 9. Vertragsjahr: Multiplikator = 2
vom 10. bis zum 14. Vertragsjahr: Multiplikator = 3
vom 15. bis zum 19. Vertragsjahr Multiplikator = 4,5
ab dem 20. Vertragsjahr: Multiplikator = 6.

 

Endet bei den übrigen Sachversicherungen das Vermittlerverhältnis jedoch durch Tod des Vermittlers, ist der Multiplikator geringer:
bis einschließlich 4. Vertragsjahr: Multiplikator = 1
vom 5.-9. Vertragsjahr: Multiplikator = 1,5
vom 10.-14. Vertragsjahr: Multiplikator = 2
vom 15.-19. Vertragsjahr: Multiplikator = 3
ab dem 20. Vertragsjahr: Multiplikator = 4.

 

Dies sind in groben Zügen die Grundsätze der Versicherungswirtschaft zur Rechnung des Ausgleichsanspruchs in der Versicherungssparte "Sach". Im Einzelfall ist insbesondere noch eine Alters-und Hinterbliebenenversorgung des Versicherungsunternehmens zugunsten des Vermittlers anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Die Grundsätze der Versicherungswirtschaft zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs in der Lebensversicherung

Basis der Berechnung des Ausgleichsanspruchs "Leben" ist die Summe aller vom Vermittler selbst geworbenen dynamischen Lebensversicherungen - und zwar der Versicherungen, die bei Beendigung des Vertrags künftige Erhöhungen enthalten und bei denen beim letzten Erhöhungszeitpunkt auch die Erhöhungen  erfolgten. Die Errechnung des Ausgleichsanspruchs „Leben“ erfolgt auf 3 Stufen:

 

Stufe A: Summe der vermittelten dynamischen Lebensversicherungen X Provisionssatz

Ausgangsgröße ist zunächst die Versicherungssumme aller im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bestehenden dynamischen Lebensversicherungen. Dieser Betrag wird mit dem gemäß Vermittlervertrag geltenden Provisionssatz (z.B: 25  0/00) multipliziert.

 

Stufe B: Anwendung des Multiplikationsfaktors 0,08

Der auf Stufe A errechnete Betrag wird dann mit dem Faktor 0,08 multipliziert.

 

Stufe C: Multiplikationsfaktor je nach Dauer des Versicherungsvertrages

Abgestuft nach der Dauer des Vermittlervertrages wird der auf Stufe B ermittelte Betrag wie folgt  nochmals multipliziert:
bei Vertragsdauer bis einschl. 9. Jahr: Multiplikationsfaktor = 1
bei Vertragsdauer ab dem 10. Jahr: Multiplikationsfaktor = 1,25
bei Vertragsdauer ab dem 20. Jahr: Multiplikationsfaktor = 1,5

 

Dies sind in groben Zügen die Grundsätze der Versicherungswirtschaft zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs in der Versicherung Sparte Lebensversicherung.

Endet das Vermittlerverhältnis durch Tod, geht der Anspruch auf die Witwe bzw. die Verwandten des Vermittlers in gerader Linie über. Auch hier sind Leistungen des Versicherungsunternehmens für eine Alters-und Hinterbliebenenvorsorge des Vermittlers anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Grundsätze zur Ermittlung des Vermittler Ausgleichsanspruchs in der Krankenversicherung

Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs „Kranken“ erfolgt in 3 Stufen:

Stufe A: Gesamtjahresproduktion

Auf der ersten Stufe wird die 1-Jahresproduktion des Vermittlers in Monatsbeiträgen nach dem Durchschnitt der letzten 5 Vermittlungsvertragsjahre erechnet.

 

Stufe B: Anwendung der 3 Multiplikationsfaktoren

1.Der in Stufe A ermittelte Betrag wird multipliziert mit dem vertragsgemäßen Provisionssatz für Geschäfte aus dem Bestand.

2.Der so ermittelte Betrag wird mit 0,2 multipliziert.

3.Der gemäß Ziff. 2 ermittelte Betrag wird dann mit 0,4 multipliziert.

 

Stufe C: Multiplikationsfaktor Vertragsdauer

Abgestuft je nach Vertragsdauer wird der auf Stufe B ermittelte Betrag nochmals wie folgt multipliziert:

Bei Vertragsdauer bis einschließlich 3. Jahr: Faktor = 0,7
vom 4.-6. Vertragsjahr: Faktor = 1,0
vom 7.-9. Vertragsjahr: Faktor = 1,6
vom 10.-12. Vertragsjahr: Faktor = 2,5
vom 13.-15. Vertragsjahr: Faktor = 3,5
ab dem 16. Vertragsjahr: Faktor = 4,0

 

Für den Ausgleichsanspruch „Kranken“ besteht eine Kappungsgrenze von 3 Jahresprovisionen. Auch hier ist eine Altersversorgung des Versicherungsunternehmens anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Grundsätze zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs des Bausparkassen-Vermittlers

Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Vermittlers von Bausverträgen erfolgt in 3 Stufen:

Stufe A: durchschnittliche 1- Jahresprovision = Ausgleichswert
Errechnet wird zunächst die durchschnittliche 1-Jahresprovision aus der Vermittlung von Bausparverträgen der letzten 4 Jahre. Verwaltungsprovisionen bleiben außer Betracht.  Dies ist der sog. Ausgleichswert.

 

Stufe B: Herabsetzung
Aus dem in Stufe A errechneten Ausgleichswert werden dann 20,25 % errechnet.

 

Stufe C: Multiplikatoren und Treuebonus

Der auf Stufe B errechnete Betrag wird je nach Dauer des Vermittlervertrags wie folgt multipliziert
ab 1 Jahr: Faktor 0,20
ab 2 Jahren: Faktor 0,40
ab 3 Jahren: Faktor 0,70
ab 4 Jahren: Faktor 1,00
ab 5 Jahren: Faktor 1,30
ab 6 Jahren: Faktor 1,60
ab 7 Jahren: Faktor 1,90
ab 8 Jahren: Faktor 2,20
ab 9 Jahren: Faktor 2,50
ab 10 Jahren: Faktor 3,00
ab 12 Jahren: Faktor 4,00

Ab einer Dauer des Vermittlungsvertrages von 15 Jahren kommt zusätzlich ein Treuebonus hinzu. Die Höhe des Treuebonus beträgt ab 15 Jahren 10,125  % des Ausgleichswerts und ab einer Vertragsdauer von 19 Jahren 20,25 %. Dank des Treuebonus kann der Vermittler einen Ausgleich in Höhe eines Höchstbetrags von 101,25 % des Ausgleichswerts erlangen.

 

Vom Ausgleichsbetrag sind die Beiträge abzuziehen, die das Bausparunternehmen an einr Altersversorgung geleistet hat.

 

Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Finanzvermittlers ist ähnlich wie die beim Bausparkassenvertreter.

Bitte Beachten Sie

Die obige Darstellung der Berechnungsschritte ist nur allgemein und dient als Überblick über die Berechnungsmethode der "Grundsätze". Für die genaue Berechnung Ihres Ausgleichsanspruchs sind Ihre individuellen Verhältnisse und der vollständige Wortlaut der Grundsätze der Versicherungswirtschaft maßgeblich.

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