Frau E. V., Geschäftsführerin der E. GmbH, schrieb am 22.2.2019:
„Sehr geehrter Herr Herter, gerne möchte ich mich bei Ihnen für Ihre Unterstützung bedanken. Ohne Sie hätten wir es nicht hinbekommen, da bin ich mir sicher.“
Informieren Sie sich hier zu folgenden Themen:
Abnahme der Maschine – Gefahrübergang – Beweislast für Mängel – Nacherfüllung – Verlust Mängelrechte – Abnahmeverweigerung – Verzögerung der Abnahme – Abnahmeprozedur – Verzugsschaden, Produktionsausfall, entgangener Gewinn – Abnahmeerklärung – Zurückbehaltungsrecht – Rücktritt – Liefer-und Leistungsumfang – Inbetriebnahme der Maschine – Liefervertrag – Leistungstests – Vorabnahme – Gewährleistungsfrist – Beweislast – Claims – Nachforderungen – fiktive Abnahme – gesetzliche Abnahmefiktion
Zwar sind Lieferverträge über Maschine nach geltendem Recht fast durchweg als Werklieferungsverträge zu qualifizieren, sodass Kaufrecht gilt. Das Kaufrecht kennt im Gegensatz zum Werkvertragsrecht keine Abnahme. Der Verkäufer erfüllt seine Vertragspflichten schon mit der Lieferung des Kaufgegenstandes. Trotzdem wird in den allermeisten Verträgen über die Lieferung komplexer Maschinen eine „Abnahme“ zusätzlich vereinbart. Der Hersteller muss deshalb erreichen, dass der Kunde sobald wie möglich wirksam die Abnahme der Maschine erklärt.
Nimmt der Kunde eine mangelhafte Maschine ab, obwohl er Mängel erkannt hat, verliert er seine Mängelrechte, insbesondere sein Recht auf Nacherfüllung auf Kosten des Herstellers. Auftretende Mängel muss er nach erfolgter Abnahme auf seine Kosten beseitigen lassen. Den Verlust seiner Mängelrechte kann der Kunde vermeiden, indem er sich bei Abnahme die Beanstandung bestimmter Mängel der Maschine ausdrücklich vorbehält.
Die Abnahmeverweigerung oder das Hinauszögern durch den Kunden ist für den Hersteller ein ernsthaftes Problem. Die Anlage ist unter erheblichem Planungs-, Material- und Personaleinsatz fertig montiert, an den Kunden ausgeliefert und dort betriebsfertig gemacht. Der Kunde verweigert aber die Abnahme. Begründet wird dies oft damit, dass vertraglich eine komplizierte Abnahmeprozedur nicht erfolgreich in allen Punkten durchlaufen wurde, dass es nicht mit der Maschine gelang, vertraglich definierte Musterwerkstücke in der geforderten Güte und Zahl herzustellen oder dass die Maschine bestimmte vertraglich definierte Leistungsanforderungen noch nicht erfüllt.
Folglich verweigert der Kunde die Zahlung weiterer Entgeltraten, macht Zurückbehaltungsrechte geltend und droht mit Vertragsstrafen und Verzugsschäden
(Produktionsausfall, entgangener Gewinn).
Hier hilft allein das BGB nicht weiter. Das Gesetz definiert nicht, was ein „Mangel“ ist, der zur Abnahmeverweigerung berechtigt. § 640 BGB gibt nur eine negative
Definition: „Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werks die Abnahme ausgeschlossen ist“. Der Bundesgerichtshof
sagt: „Abnahme ist die Erklärung des Bestellers, dass er den Liefergegenstand als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung anerkennt".
Immerhin hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 19.1.2017 beim Auftreten von Mängeln beim Werkvertrag klargestellt, welche Rechte der Kunde nach BGB hat,
solange er das Werk noch nicht abgenommen hat und welche Rechte ihm erst nach Abnahme des Werks zustehen:
Damit die Maschine reibungslos abgenommen wird, ist es wichtig, dass ihr genauer Liefer-und Leistungsumfang im Liefervertrag und den Anlagen hierzu exakt aus Sicht
des Herstellers definiert werden. Siehe *Definitionen und Begriffe im Maschinenbau.* Er
darf keine übertriebenen Leistungsanforderungen versprechen oder akzeptieren, die eine Abnahme der Maschine im entscheidenden Zeitpunkt infrage stellen oder gar dauerhaft verhindern. Denn der
Kunde wird gezielt nach Gründen für die Verweigerung oder das Verzögern der Abnahme suchen.
Die Inbetriebnahme und die nachfolgende Abnahme ist im Maschinenbau kein einmaliges Ereignis, sondern ein Prozess, an dem der Hersteller und der Kunde
zusammenwirken. Dies gilt ganz besonders für Sondermaschinen, die individuell nach den Anforderungen des Kunden konzipiert werden. Dagegen erfolgt die
Abnahme von Serienmaschinen standardisiert anhand der Prospektangaben und des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs.
Der Hersteller muss schon im Liefervertrag dafür sorgen, dass die zu durchlaufenden Inbetriebnahmeprüfungen in seinem Sinne sauber definiert werden, dass der Ablauf
und Inhalt von Leistungstests, die Anforderungen an Probewerkstücke, ihre Anzahl, Güte und die Protokollierung klar geregelt sind. Die Folgen des Nichtbestehens der Leistungstests ist vertraglich
genau zu definieren, z.B. Anzahl der Wiederholungen, Dauer flexibler Nachfristen. Ein "Alles- oder Nichts- Szenario" ist zu vermeiden. Hier hilft der im Maschinenbau spezialisierte Anwalt
weiter.
Der Hersteller sollte sich nicht darauf einlassen, dass die Abnahme seiner Maschine durch zu viele Schritte und Stufen hinausgezögert werden kann, und dass die
Abnahme durch die Vereinbarung eine vorherige „Übernahme“ oder „Vorabnahme" noch unklarer wird. Denn all dies führt dazu, dass der Kunde die Verfügungsbefugnis über der Maschine erlangt,
aber dass für den Hersteller die wichtigen Wirkungen der förmlichen Abnahme nicht eintreten.
Immer wieder ist von Herstellern zu hören, dass man in den vorgegebenen Liefervertrag eines „großen Kunden“ eben weitgehend akzeptieren müsse, von wegen Marktmacht usw. Die Definition der Leistungsparameter und die Erfüllung von Leistungsanforderungen sind aber Verhandlungspunkte, die nur im Einverständnis mit dem Hersteller zum Vertragsinhalt werden können.
Deshalb darf sich der Hersteller auch nicht auf Vorschläge des Kunden einlassen, die rechtlich verbindliche Abnahme der Maschine und den Beginn der Mängelgewährleistungsfristen zu trennen, also dass z.B. die Gewährleistungsfristen erst dann anlaufen soll, wenn die Maschine nach der Abnahme noch zusätzliche Leistungstests besteht oder eine bestimmte Maschinenlaufzeit störungsfrei einhält. Denn auch dies ermöglicht dem Kunden das Hinausschieben der Gewährleistungsfrist, obwohl er schon über die Maschine verfügen kann und diese in seiner Produktion einsetzt und abnutzt. Besonders nachteilig für den Hersteller sind solche Vereinbarungen deshalb, weil damit die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels noch nicht auf den Kunden übergeht und Mängel weiterhin kostenlos zu beseitigen sind. Im Prozess muss weiterhin der Hersteller beweisen, dass eine Störung kein Mangel der Maschine ist. Dies erschwert die Abwehr von Nachforderungen und Claims erheblich.
Im Liefervertrag ist deshalb exakt zu definieren, in welcher Form und mit welchem Inhalt der Kunde die Abnahme nach dem Durchlaufen von Leistungstests zu erklären hat, damit der Hersteller die Abnahme notfalls auch gerichtlich einklagen kann.
Das Bestehen von Leistungstests allein bedeutet nicht schon die Abnahmeerklärung des Kunden.
Die Meinung mancher Kunden, dass trotz *Start of
Production* und Einsatz der Maschine im Dauerbetrieb keine Abnahme erfolgt ist, wenn der Kunde Mängel der Maschine beanstandet hat, wird von den Gerichten nicht immer
geteilt.
Das OLG Koblenz hat für ein wenig komlexe Biogasanlage entschieden, dass der Abnehmer der betriebsbereit hergestellt Anlage nicht mehr berechtigt ist, die
Abnahme zu verweigern, wenn er die gelieferte Anlage in Betrieb nimmt und gewinnbringend nutzt (OLG Koblenz Urt. v. 19.2.2010 – 2 O 704/09).
Das OLG München hat für eine Software entschieden, dass sich der Kunde nicht mehr auf eine fehlende Abnahme berufen kann, wenn er die Software trotz vorhandener
Mängel in seinem Betrieb produktiv einsetzt und die Nutzung der Software nach Kenntnis der Mängel fortsetzt (OLG München DB 1990 S. 1865).
Grundsätzlich bleibt es aber dabei, dass die Produktionsaufnahme nicht bedeutet, dass der Kunde damit die Abnahme der Maschine quasi stillschweigend erklärt hat. Man kann dies aber im Liefervertrag so vereinbaren. Will der Hersteller vermeiden, dass sein Kunde mit der Maschine trotz verweigerte Abnahme produziert, muss er ihm dies dies im Liefervertrag verbieten. Dabei ist zu bedenken, dass dem Kunden aber Vertragsstrafeansprüche oder Schadensersatzansprüche wegen Produktionsausfall zustehen können, wenn die Maschine durch Verschulden des Herstellers nicht rechtzeitig abnahmebereit ist. Die Abnahme sollte im Liefervertrag deshalb so ausgewogen geregelt werden, dass beide Vertragsparteien damit leben können.
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