Informieren Sie sich hier zu folgenden Themen:
Gerichtliches Beweisverfahren – Sachverständiger – Gutachten - Beweisführung Maschine – Prozessführung – Fremdkomponente Zulieferer – Streitverkündung – Ende des Verfahrens
Die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens durch den Kunden ist meist der Auftakt für die gerichtliche Auseinandersetzung über Nachforderungen und Claims des Kunden. Ziel des selbständigen Beweisverfahrens ist die Feststellung der Ursache und der Verantwortlichkeit für den Mangel einer Maschine oder von Komponenten, sowie die Feststellung der Kosten der Mangelbeseitigung. Die Feststellungen trifft ein öffentlich vereidigten Sachverständiger. Das selbständige Beweisverfahren dient der Vorbereitung eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens über Gewährleistungsansprüche des Abnehmers. In diesem Rechtsstreit ist das Gericht dann an das Ergebnis des Beweisverfahrens und insbesondere an die Feststellungen des Sachverständigen gebunden. Es kommt nicht zu einer erneuten Beweisaufnahme. Den Erfolg im Prozess eines Maschinenbauers gegen seinen Kunden kann auch ein Top Anwalt nicht garantieren. Hier kommt es auf das technische Verständnis und eine kluge Prozessführung gleichermaßen an. Aber alles hilft nichts, wenn das Gericht nicht „mitzieht“. Viele meiden den Gerichtsprozess und bevorzugen das Schiedsverfahren. Aber auch dort kann man „Pech“ haben.
Ist die Komponente eines Zulieferers betroffen, muss der Hersteller auch den Zulieferer an dem Beweisverfahren beteiligen, indem er ihm eine sog. Streitverkündung erklärt. Dann wirken das Ergebnis des Beweisverfahrens und die Feststellungen des Sachverständigen in dem nachfolgenden Rechtsstreit auch gegen den Zulieferer. Auf wessen Seite sich der Zulieferer im selbständigen Beweisverfahrens schlägt, bleibt ihm überlassen.
Die Feststellung durch den Sachverständigen, ob eine Maschine oder eine Komponente vertragsgemäß und mangelfrei ist, hat in 3 Schritten zu erfolgen:
Der Hersteller muss darauf achten, dass der gerichtliche Sachverständige keine unzulässigen verallgemeinernden Aussagen macht, z.B. „alle Komponenten fehlerhaft“ oder „alle Maschinen weisen denselben Fehler auf", obwohl der Sachverständige tatsächlich nur eine einzige Komponente oder nur eine von mehreren gelieferten Maschinen konkret geprüft hat. Zu Art und Ursache eines Defekts ist der Sachverständige darauf festzulegen, dass seine Feststellungen stets nur den geprüften Einzelfall betreffen. Dies lässt dem Hersteller im späteren Prozess noch weitere Argumentationsmöglichkeiten. Will der Sachverständige In seinem Gutachten aber verallgemeinernde Aussagen treffen, muss er dies im einzelnen auchnachprüfbar begründen.
Für den Ablauf des dem ständigen Beweisverfahrens gibt die Zivilprozessordnung nur wenige Regeln vor. Wichtig ist, dass der Hersteller das Verfahren proaktiv betreibt und mit eigenen Beweisanträgen das Verfahren in seine Richtung lenkt. Über seine Maschine weiß der Hersteller am besten Bescheid. Diesen Wissensvorsprung gilt es auszunutzen.
Für das selbständige Beweisverfahren gibt es keinen Endpunkt, wie z. B. ein Urteil im Gerichtsverfahren. Das Beweisverfahren endet mit der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen. Die Beteiligten werden durch das Gericht nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies das Verfahrensende ist. Das Gericht setzt den Beteiligten nur eine Frist zur Stellungnahme und für Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten. Lassen die Beteiligten die Frist verstreichen, endet Beweissicherungsverfahrens damit ohne weiteres. Wer mit dem Sachverständigengutachten nicht einverstanden ist, muss innerhalb der Frist sachgerechte Einwendungen vorbringen und gegebenenfalls die Erstattung von Ergänzungsgutachten verlangen. Auch muss innerhalb der Frist beantragt werden, dass der Sachverständige in einer Verhandlung vor Gericht sein Gutachten zusätzlich mündlich erläutert. Dies gibt nochmals die Möglichkeit, auf den Inhalte eines Sachverständigengutachtens einzuwirken. Auch ist die Gerichtsverhandlung eine nicht zu unterschätzende Möglichkeit, mit Unterstützung des Gerichts und des Sachverständigen einen Vergleich mit der Gegenseite herbeizuführen und damit die gerichtliche Auseinandersetzung zu beenden.
DR. STEFAN HERTER
Rechtsanwalt
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