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Stets ist der Maschinenbauer in Vertragsverhandlungen mit seinen Kunden mit Forderungen nach Vertragsstrafeklauseln im Liefervertrag konfrontiert. Vertragsstrafen sollen anfallen für die Nichteinhaltung von Lieferterminen, Verzögerung von Fertigstellungsterminen, *Nachbesserungsterminen* und bei Nichteinhaltung des Abnahmetermins. Lässt sich der Hersteller auf Vertragsstrafeklauseln ein, muss er die juristische Wirkungsweise der Vertragsstrafe und das Verhältnis zwischen Vertragsstrafe und Verzug genau kennen.
Aus Sicht des Kunden ist die Vertragsstrafe zum einen ein Druckmittel für die termingerechte Erbringung von Leistungen oder Leistungsschritten. Zum anderen erspart eine betragsmäßig bezifferte Vertragsstrafe den Beweis für einen tatsächlich in dieser Höhe entstandenen Schaden des Kunden. Eine Vertragsstrafe kann sogar anfallen, ohne dass der Kunde überhaupt einen Schaden durch eine Terminsüberschreitung erlitten hat.
Das Entstehen eines Zahlungsanspruchs auf Vertragsstrafe macht das BGB zwar davon abhängig, dass der Hersteller mit der Leistung in Verzug gerät, d.h.: dass er also
schuldhaft (mindestens fahrlässig) einen exakt definierten Termin nicht einhält oder trotz Mahnung nicht leistet. Der Hersteller muss wissen, dass die Vertragsparteien aber auf das Erfordernis
des Verzuges und damit des Verschuldens für den Anfall einer Vertragsstrafe verzichten können. Es kann auch vereinbart werden, dass der Lieferant allein schon bei der Terminsüberschreitung eine
Vertragsstrafe zu zahlen hat, auch wenn er für die Verzögerung überhaupt nicht verantwortlich ist und die Verzögerung nicht verschuldet hat. Typische Formulierungsvorschläge von Kunden für
Vertragsstrafeklauseln ohne Verschulden sind z. B. Vertragsstrafen „bei Eintritt von Verspätung“, „bei Terminnichteinhaltung“, oder schlicht, „Verzögerung der Leistung ". Dies muss der Hersteller
erkennen und darf sich hierauf nicht einlassen. Er muss darauf dringen, dass in allen Fällen ausdrücklich im Vertrag eine Vertragsstrafe nur anfallen kann wenn er die Verzögerung auch
nachweislich verschuldet hat. Das Verschulden muss der Kunde beweisen.
Schlägt der Kunde in seinen Einkaufsbedingungen oder in einem standardisierten Liefervertrag (ebenfalls * AGB *) eine Vertragsstrafe bei bloßer Terminüberschreitung vor, ohne dass der Lieferant ein Verschulden heran hat, so ist diese Klausel aber unwirksam (BGH NJW
2013 S. 2111).
Gut zu wissen ist für den Hersteller, dass sein Kunde den Vertragsstrafeanspruch verliert, wenn er die verspätete Leistung annimmt, ohne sich dabei zugleich seinen
Anspruch auf die Vertragsstrafe ausdrücklich vorzubehalten (§ 341 BGB).
Aber auch hier kann individuell im Liefervertrag abweichend vereinbart werden, dass dem Kunden die Vertragsstrafe auch dann zusteht, wenn er bei Annahme der
verspäteten Leistung den Vorbehalt nicht erklärt.
Jedoch sind in allgemeinen Einkaufsbedingungen oder in einem Standardvertrag Klauseln unwirksam, die den Vertragsstrafeanspruch bestehen lassen, auch wenn der Kunde
bei Abnahme der Leistung seinen Vorbehalt nicht erklärt.
Der Hersteller sollte auf jeden Fall anstreben, dass drohende Terminsüberschreitungen, die laut Liefervertrag mit Vertragsstrafen belegt sind, zunächst
einvernehmlich mit dem Kunden verlängert und geregelt werden. Denn die Rechtsprechung geht im Zweifel davon aus, dass eine einvernehmliche Terminsverlängerung gleichbedeutend ist mit dem
Verlust und Verzicht des Kunden auf die Vertragsstrafe.
Wird im Liefervertrag nichts anderes vereinbart, kann der Kunde zusätzlich zur Vertragsstrafe den Verzögerungsschaden verlangen, soweit dieser Schaden die Höhe der
Vertragsstrafe übersteigt. So regelt dies das BGB. Verzögerungsschaden ist meistens der entgangene Gewinn des Kunden wegen Produktionsunterbrechung. Dies kann der Lieferant dadurch vermeiden,
dass er in den Vertragsverhandlungen eine für ihn günstigere Regelung durchsetzt, z.B. dass beim Anfall der Vertragsstrafe ein weiterer Verzögerungsschaden seines Kunden ausgeschlossen ist oder
dass zumindest der Verzögerungsschaden der Höhe nach begrenzt wird.
Auch muss der Lieferant in den Vertragsverhandlungen die weiteren Folgen einer einmal eingetretenen Leistungsverzögerung bedenken. Wenn Termine für Meilensteine
oder vertragliche Zwischenschritte nicht eingehalten werden, droht nämlich die Nichteinhaltung der weiteren Erfüllungsschritte und des Endtermins. Zur Vermeidung perpetuierer Vertragsstrafen
sollte im Liefervertrag geregelt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen neue Termine einvernehmlich zu vereinbaren sind.
DR. STEFAN HERTER
Rechtsanwalt
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