Der Buchauszug ist Ihr gesetzlich verbriefter Anspruch, mit dem Sie sich als Handelsvertreter einen vollständigen Überblick über alle - möglicherweise auch nur ansatzweise provisionspflichtigen - Geschäfte verschaffen. Diesen Anspruch kann der Handelsvertreter jederzeit während des Bestehens des Handelsvertreter-Vertrags geltend machen und auch bei Vertragsbeendigung. Der Buchauszug ist für Bezirksvertreter besonders wichtig. Denn Bezirksvertreter wollen wissen, ob das Unternehmen auch für alle Direktgeschäfte die Provision ordnungsgemäß abgerechnet und ausgezahlt hat, an deren Zustandekommen der Bezirksvertreter nicht beteiligt war.
Der Anspruch auf Buchauszug dient zur Vorbereitung der Ansprüche des Handelsvertreters auf Nachprovisionierung. Der Buchauszug dient aber auch zur Vorbereitung Ihres Anspruchs auf Zahlung des Ausgleichsanspruchs.
Wie Sie als Versicherungsvermittler / Versicherungsvertreter Ihren Anspruch auf Ausgleich berechnen, finden Sie hier! - Grundsätze der Versicherungswirtschaft.
Wie Sie als Handelsvertreter Ihren Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB berechnen, finden Sie hier! -
Das OLG Nürnberg hat bereits 2011 die Stellung des Handelsvertreters gestärkt und klargestellt, dass der Anspruch auf Buchauszug nicht davon abhängt, ob für die auskunftspflichtigen Geschäfte auch tatsächlich konkrete Pensionsansprüche des Handelsvertreters entstanden sind. Es reicht schon die bloße Möglichkeit des Bestehens von potentiellen Provisionsansprüchen aus, die den Handelsvertreter dazu berechtigt, einen Buchauszug zu verlangen.
Ausgenommen vom Buchauszug sind nur diejenigen Geschäfte, die ganz zweifelsfrei überhaupt nicht provisionspflichtig sein können. Besteht aber umgekehrt die bloße Möglichkeit der potentiellen Provisionspflicht für einzelne Geschäfte, dann ist das Unternehmen auch verpflichtet, im Buchauszug auch solche Geschäfte vollständig offenzulegen.
Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass der Buchauszug die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen
Verhältnisse lückenlos in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegeln muss (OLG Nürnberg Beschl. v. 28.1.2011 - 12 U 744/10). Nur so kann der Handelsvertreter erkennen, ob ein
Geschäft für ihn provisionspflichtig war oder nicht.
Dies bedeutet, dass der Informationsanspruch des Handelsvertreters beim Buchauszug viel weitgehender ist als sein tatsächlicher Provisionsanspruch. Das Unternehmen darf beim Buchauszug Auskünfte nicht mit der Begründung verweigern, dass einzelne Geschäfte angeblich nicht provisionspflichtig seien. Denn der Handelsvertreter muss anhand des Buchauszugs selbst erkennen und entscheiden können, ob im Einzelfall ein Geschäft provisionspflichtig ist oder nicht.
Dr. Herter hat vor dem Kammergericht Berlin für einen Handelsvertreter eine aktuelle Entscheidung erwirkt, die diese Grundsätze bestätigt. Lesen Sie hier den Beschluss des Kammergerichts vom 3. Juni 2016.
Lesen Sie hier die Entscheidung des OLG Nürnberg vom 28.1.2016.
Hier ein Muster für die Formulierung des Antrags auf Buchauszug eines Warenvertreters:
"... dem Handelsvertreter einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die zwischen dem Unternehmen und Kunden in der Zeit von... bis .. zustande gekommen sind. Dabei sind folgende Angaben
zu machen:
1. Name und Anschrift des Kunden, Kundennummer;
2. Datum der Bestellung, der Auftragserteilung;
3. Umfang der Bestellung, des erteilten Auftrags;
4. Datum der Auftragsbestätigung;
5. Datum der Lieferung, auch Teillieferungen;
6. Umfang der Lieferung, der Teillieferungen;
7. Datum der Rechnungen;
8. Rechnungsbeträge;
9.Daten der Zahlungen der Kunden;
10. Höhe der Zahlungsbeträge;
11.Angabe der Stornierung, Annullierung, Retouren – mit Angabe der konkreten Gründe hierfür.
Weiter wird gefordert, über die sich aus dem Buchauszug ergebenden und bisher noch nicht abgerechneten Provisionen die Provisionsabrechnungen nachzureichen und diese nachträglich abgerechneten
Provisionen an den Handelsvertreter auszuzahlen."
Hier ein Muster für den Antrag auf Buchauszug des Versicherungsvermittlers / Versicherungsvertreters:
"...dem Versicherungsvermittler für die Zeit von... bis... einen Buchauszug zu erteilen über alle vom Versicherungsvertreter vermittelten Versicherungsverträge, bei denen in diesem Zeitraum Abschluss-, Bestandspflege-, Dynamik- und sonstige Provisionen entstanden und fällig geworden sind, wobei dieser Buchauszug für jeden einzelnen Vertrag die nachfolgenden Angaben enthalten muss:
1.Name, Anschrift des Versicherungsnehmers;
2. Versicherungsschein Nr;
3. Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Versicherungssparte, Tarif, Prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen);
4. Jahresprämie;
5.Vertragsbeginn;
6.bei Lebensversicherungen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des VN, Vertragslaufzeit;
7. bei Dynamik-LV zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung, Erhöhung der Jahresprämie;
8. bei Stornierung von Versicherungsverträgen: Datum und Gründe der Stornierung, Nachweis Bestandserhaltungsmaßnahmen;
Weiter wird gefordert, über die sich aus dem Buchauszug ergebenden und bisher noch nicht abgerechneten Provisionen die Provisionsabrechnungen nachzureichen und diese nachträglich abgerechneten Provisionen an den Versicherunsvermitter auszuzahlen."
Der Anspruch auf Buchauszug besteht immer, wenn der Handelsvertreter ihn verlangt, wenn die Möglichkeit von Provisionsansprüchen besteht und wenn Provisionsabrechnungen erteilt oder unbegründet abgelehnt wurden.
Der Anspruch entsteht ab Erhalt von Provisionsabrechnungen bzw. Verweigerung der Abrechnung durch den Unternehmer. Der Buchauszug besteht über das Ende des Handelsvertretervertrags hinaus so lange, bis die zugrunde liegenden Hauptansprüche verjähren.
Noch Fragen?
Rufen Sie Rechtsanwalt Dr. Herter unverbindlich an: 069 6300840 oder vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.
DR. STEFAN HERTER
Rechtsanwalt
Holzhausenstraße 19
60322 Frankfurt am Main
Telefon 069 6300840
E-Mail info@drherter.com
Internet www.drherter.com