Grundstücksgewinnsteuer Schweiz


Informieren Sie sich hier zu diesen Themen:

  • Grundstücksgewinnsteuer Schweiz
  • Höhe, Berechnung Grundstücksgewinnsteuer Schweiz
  • Weiterverkauf Immobilie Schweiz
  • Grundstücksgewinnsteuer Fälligkeit
  • latente Steuer
  • Erbteilung Nachlass Schweiz

In der Schweiz wird eine Immobilie (Eigentumswohnung oder Haus) beim späteren Weiterverkauf mit einer Steuer belegt, die das deutsche Steuerrecht nicht kennt, nämlich mit der Grundstückgewinnsteuer. Sie ist eine kantonale Steuer, wird in jedem Schweizer Kanton unterschiedlich geregelt und ist in den Gemeinden unterschiedlich hoch. Grundsätzlich bemisst sich die Höhe der Grundstücksgewinnsteuer aus der Differenz zwischen dem aktuellen Wert der Immobilie im Zeitpunkt des Verkaufs gegenüber den Anlagekosten beim Kauf bzw. bei der Erstellung / Ausbau der Immobilie bzw. dem Verkehrswert der Immobilie vor einem bestimmten Zeitraum von Jahren. Je nach Besitzdauer ist der Steuertarif degressiv ausgestaltet. Die Steuer vermindert sich von Jahr zu Jahr Z.B. ist im Kanton Bern der Tiefststand nach einer Haltedauer 35 Jahren erreicht, in den Kantonen Tessin oder Zürich nach 20 Jahren. Progressiv ist der Steuertarif je nach der Höhe des Gewinns ausgestaltet. Im Kanton Zürich beträgt z.B. die Höhe der Grunstückgewinnsteuer bei einer Haltedauer der Immobilie von 20 Jahren mit einem Wertzuwachs von 500.000,- CHF immerhin ca. 150.000,- CHF.

 

Im Erbfall ist die Grundstückgewinnsteuer eine sog. latente, also verborgene Steuer. Sie entsteht bereits im Zeitpunkt des Erbfalls, wird aber von der Steuerbehörde bis einem späteren Weiterverkauf der Immobilie gestundet. Es ergeht kein förmlicher Steuerbescheid. Erst wenn die Erben das Grundstück an einen Dritten weiterveräußern (hierzu mehr bei *Verkauf geerbte Immobilie Schweiz*) wird die Steuer festgesetzt und von dem beurkundenden Notar meistens  einbehalten, vom Kaufpreis abgezogen und an das Steueramt weiterleitet. Erfolgt kein Einbehalt und ist der Verkäufer zahlungsunfähig, dann haftet der Erwerber der Immobilie für die Grundstückgewinnsteuer. 

 

Im Ergebnis führt die latente Grundstückgewinnsteuer zu einer finanziellen Belastung  der Erben erst beim späteren Weiterverkauf. Dieser Belastungseffekt muss aber schon bei der Erbteilung bedacht und angemessen berücksichtigt werden, wenn das hinterlassene Vermögen wie zumeist aus unterschiedlichen Vermögensarten besteht, z.B. neben Immobilien auch aus Bankguthaben (siehe *Schweizer Bankkonto im Nachlass*), Wertpapierdepots und Beteiligungen (Siehe *Schweizer Immobilien AG*).        

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