Liechtensteiner Stiftung


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  • Stiftung Liechtenstein anonym
  • Familienstiftung
  • transparente, intransparente Stiftung
  • Bankkonto- Stiftung, Briefkastenstiftung, Hinterziehungsstiftung
  • Stiftung Register
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  • Steuerhinterziehung, Schwarzgeld
  • Stiftung Liechtenstein gründen
  • Stiftung Leak
  • Stiftung Erbe
  • Stiftung Liechtenstein Urteil

Eine Stiftung in Liechtenstein ist auch heute noch maßgeschneidert dafür, Vermögen dem Nachlass dauerhaft zu entziehen und auch den Erben vorzuenthalten. Liechtenstein ist Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (nicht aber Mitglied der EU!) und steht damit unter dem Schutz der Freiheit des Kapitalverkehrs innerhalb des EWR-Raumes. Jeder EWR- Bürger ist berechtigt eine Stiftung in Liechtenstein zu gründen und Vermögen in die Stiftung zu transferieren.

Eine Liechtensteiner Stiftung ist in der Gestaltung hoch flexibel

Gründung völlig anonym

Die Gründung einer Stiftung in Liechtenstein kann auch heute noch völlig anonym über konzessionierte Treuhänder erfolgen. Der Treuhänder tritt bei der Stiftungsgründung gegenüber den Behörden im eigenen Namen auf. Sein Auftraggeber, der eigentliche Stifter, bleibt unerkannt im Hintergrund.

Beliebiger Stiftungszweck

Der Zweck der Stiftung kann frei gewählt werden, z. B. als Familienstiftung zur Versorgung von Angehörigen und Familienmitgliedern. Stiftungszweck kann auch ganz allein die Versorgung des Stifters sein, was in Deutschland nicht möglich ist. Das liechtensteinische Recht gestattet als Stiftungszweck sogar die Behinderung und Vereitelung der Vollstreckung von ausländischen Urteilen gegen den Stifter. Der Zweck der Stiftung und die Personen der Begünstigten können auch nachträglich widerrufen und beliebig geändert werden.

Völlige Kontrolle des Stifters über den Treuhänder und den Stiftungsvorstand

Die Mitglieder der Geschäftsführung der Stiftung, die Stiftungsräte, kann der Stifter durch einen Treuhandvertrag an sich binden und so die Stiftung nach Belieben selbst steuern. Nach dem Tod des Stifters können diese Rechte auf beliebige Begünstigte des Stifters übertragen werden.

Keine Veröffentlichung der Stiftung in einem öffentlichen Register

Privatnützige Stiftung müssen in Liechtenstein nicht in ein öffentliches Register eingetragen werden. Sie unterliegen anders als in Deutschland keiner Stiftungsaufsicht. Ist eine Liechtensteiner Stiftung öffentlich registriert, kann man nur den Stiftungsnamen und die Namen der Stiftungsräte erfahren, nicht aber die Identität des eigentlichen Stifters und der Begünstigten.

 

Die Satzung einer Liechtensteiner Stiftung muss nirgends veröffentlicht werden. Soll eine Stiftung (z.B. eine gemeinnützige Stiftung) ins Stiftungsregister getragen werden, kann trotzdem die Anonymität gewahrt werden. Man verfasst eine sog. Stiftungszusatzurkunde (Beistatut), die nicht hinterlegt wird und geheim bleibt. In dieser Zusatzurkunde werden dann die eigentlich wichtigen Dinge geregelt, wie z.B. die Rechte am Stiftungsvermögen und die Ansprüche der Begünstigten.

Bankkontostiftung, Briefkastenstiftung, Hinterziehungsstiftung: Scheingründungen     "transparente Stiftung"

Bis zur Jahrtausendwende waren Liechtensteiner Stiftungen berüchtigt für „Schwarzgeld“ und Steuerhinterziehung. Mit der Öffnung des Bankgeheimnisses und der Teilnahme Liechtensteins am internationalen Informationsaustausch werden Hinterziehungsstiftungen nach und nach aufgelöst.

 

Die deutschen Finanzgerichte urteilen, dass die Gründung dieser Stiftungen wegen missbräuchlicher Gestaltung unwirksam war. Denn die Stiftungsgründung erfolgte nur zum Schein zwecks Steuerhinterziehung. Auch waren die Stifter zu Lebzeiten in Wahrheit  allein und frei verfügungsberechtigt das Stiftungsvermögen, das von ihnen stammte. Dies entschieden z. B. FG Düsseldorf 25. 1. 2017 – 4 K 2319/15; FG Münster 11.12.2014 - 3 K 764/12; FG Bremen 16.6.2010 – 1 K 18/10). Die Finanzgerichte folgen dem Prinzip, dass bei der steuerlichen Beurteilung einer Stiftungsgründung nicht auf das liechtensteinische Recht ankommt, sondern allein auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise.

 

Auch die deutschen Zivilgerichte halten die Gründung von Hinterziehungsstiftungen als Scheingeschäfte für unwirksam: OLG Stuttgart 29 6. 2009 – 5 U 40/09; OLG Düsseldorf 30. 4. 2010 – I - 22 U 126/06; das OLG Stuttgart hat geurteilt, dass eine wirksame Gründung einer Stiftung in Liechtenstein voraussetzt, dass der Stifter das Stiftungsvermögen endgültig und ohne Widerrufsmöglichkeit überlässt. Behält der Stifter aber die Kontrolle, so erfolgt die Gründung nur zum Schein.

 

Hinterziehungsstiftungen nennt man auch „transparente Stiftungen“. Da die Vermögensübertragung auf den auf die Stiftung nur zum Schein erfolgt, scheint die Person des Stifters hinter der Fassade der Stiftung hindurch.

 

Diese deutsche Rechtsprechung hat auf den Bestand der Stiftung in Liechtenstein keine Auswirkungen. Denn dort könnte die Unwirksamkeit einer Stiftungsgründung nur in einem Aufhebungsverfahren erreicht werden. Nach dem maßgeblichen liechtensteinischen Recht ist aber das Motiv „Steuerhinterziehung“ kein Grund für die Unwirksamkeit einer Stiftungsgründung und die Aufhebung.

 

Auch können Urteile eines deutscher Gerichte in Liechtenstein nicht vollstreckt werden. Denn Liechtenstein lehnt es bewusst ab, mit Deutschland ein Vollstreckungshilfeabkommen abzuschließen.

Was geschieht mit dem Stiftungsvermögen beim Tod des Stifters?

a)Handelt es sich um eine „transparente“ Bankkonto- bzw. Hinterziehungsstiftung, dann geht das Stiftungsvermögen erst mit dem Tod des Stifters auf die Stiftung über- und zwar als eine Schenkung von Todes wegen. Denn zu Lebzeiten hatte der Stifter ja noch die volle Kontrolle über das Vermögen.

Die Begünstigten des Erblassers betrachtet Bundesgerichtshof bei der "transparenten Stiftung" als Erben. Gegen diese Erben können direkt Pflichtteilsergänzungsansprüche erhoben werden.

 

b)Hatte der Stifter die Kontrolle über das Vermögen schon abgegeben, als er das Vermögen an die Stiftung übertrug, spricht man von einer „intransparenten Stiftung“. Die Vermögensübertragung erfolgte hier nicht zum Schein, sondern endgültig. Die Stiftung wurde sofort Inhaberin des übertragenen Vermögens. Stirbt der Stifter, ist das Vermögen längst an die Stiftung übertragen. Dies hat Auswirkungen auf die Auskunftsrechte.

Wer kann herausbekommen, ob der Erblasser Geld in einer Stiftung in Liechtenstein angelegt hatte?

Wegen der extrem hohen Diskretion des Liechtensteiner Stiftungsrechts sind die Erben und Pflichtteilsberechtigten letztlich auf Zufallsfunde und Indiskretionen angewiesen. Ein Stiftungsgründer kann gezielt steuern, wen er in seine Pläne einweiht.

 

Ein kurioses Leak war ausgerechnet die Schweizer Bank, bei der das Vermögen der Liechtensteiner Stiftung angelegt war:

Meist hatte der Stiftungsgründer bei der Schweizer Bank das Geld vorher schon selbst angelegt. Bei Gründung der Stiftung wurde bei derselben Bank dann nur noch das Stiftungskonto eröffnet und das Geld dorthin überwiesen. Beim Tod des Stifters waren seine Erben aber auskunftsberechtigt über die Kontobewegungen und Transaktionen der letzten 10 Jahre. Auf diese Weise konnten sie den Geldabfluss auf das Stiftungskonto ermitteln.

 

Ein anderes Leak sind die „Steuer CDs“, die untreue Mitarbeiter Schweizer Banken an deutsche Finanzamter verkaufen. Diese CDs enthalten als Kundendaten nicht nur den Namen der Stiftung als formaler Kontoinhaberin. Vielmehr wurden die Schweizer Banken zunehmend aus Gründen der Geldwäscheprävention verpflichtet, auch den wahren wirtschaftlichen Berechtigten an dem Stiftungskonto intern zu dokumentieren. Zu diesem Zweck bewahrten die Schweizer Banken Auszüge aus den Beistatuten der Stiftung auf, die nach dem Willen des Stifters eigentlich streng geheim bleiben sollten. Diese Informationen aus den geheimen Beistatuten enthielten die „Steuer CDs“ ebenfalls und entlarvten die anonymen Stifter.

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Dr. Herter -Ihr Rechtsanwalt für den schweizerisch-deutschen Erbfall

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